Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) heißt die neue EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung. Das trifft den Mittelstand – ähnlich wie bei der Finanzberichterstattung sind Sie als Unternehmen, sofern Sie die unten genannten Kriterien erfüllen, verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht zu verfassen und die Inhalte extern durch Ihren Wirtschaftsprüfer kontrollieren zu lassen. Das gehört zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für den Mittelstand: Der Gesetzgeber legt fest, dass Unternehmen die Themenfelder Umwelt, Soziales und Unternehmensführung inhaltlich abzudecken und die Berichtsstandards nach European Sustainability Reporting Standards (ESRS) einzuhalten haben.
Unabhängig davon, dass die Richtlinie laut EU innerhalb der nächsten zehn Monate in Deutsches Recht zu überführen ist, gilt sie für folgende Unternehmen:
Ab dem 01. Januar 2024 für bereits berichtspflichtige Unternehmen nach CSR-RUG
- Ab dem 01. Januar 2025 für Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen:
- Eine Bilanzsumme von mindestens 20 Mio. Euro
- Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Mio. Euro
- Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten von mindestens 250
- Ab dem 01. Januar 2026 für alle an der Börse gelistete Unternehmen, sofern sie nicht von der Option des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen. Ausgenommen hiervon sind Kleinstunternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen:
- Eine Bilanzsumme von maximal 350.000 Euro
- Nettoumsatzerlöse von maximal 700.000 Euro
- Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten von maximal zehn
Weiterhin umfasst der Anwendungsbereich ab dem 01. Januar 2028 auch Drittstaatenunternehmen mit 150 Mio. Euro Umsatz in der EU, deren Tochterunternehmen die vorstehenden Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Mio. Euro Umsatz erreichen. Mit der Ausweitung der Berichtspflicht steigt die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen Schätzungen zufolge EU-weit von 11.600 auf 49.000.
Die CSRD bringt eine weitere Pflicht zur Prüfung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch für den Mittelstand mit: Sie verankert die sogenannte doppelte Wesentlichkeit. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten.
Rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung bieten wir unseren VEA-Mitgliedern zahlreiche Dienstleistungen an. Hier ein Überblick:
- GAP-Analyse zum Feststellen von offenen Handlungsfeldern zum Erstellen eines CSRD-konformen Nachhaltigkeitsberichts
- Individuelle Unterstützung beim Umsetzen Ihres Nachhaltigkeitsmanagementsystems
- Grundlagenschulung Nachhaltigkeitsmanagement
- Schulung und Workshop zur Wesentlichkeitsanalyse und Nachhaltigkeitsstrategiefindung sowie Grundlagen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Außerdem bieten wir zahlreiche Zoom-Veranstaltungen zum Thema an, die Sie in der hier verlinkten Übersicht unter dem Bereich-Titel „Nachhaltigkeit“ finden
Nachhaltigkeitsberichterstattung im Mittelstand – CSRD verpflichtet zum Reinvestieren
„Bitte setzen Sie sich mit der CSRD auseinander. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung setzen Sie nicht mal eben um. Egal ob Sie zum Mittelstand, KMU oder der Industire angehören. Sie benötigen Vorlaufzeit und der Controlling-Aufwand für Sie steigt stetig“, mahnt VEA-Abteilungsleiter Energiemanagementsysteme Sebastian Heine. Weiterhin sieht Heine Parallelen zum neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG): „Schlussendlich geht es bei dem EnFG für Sie als Unternehmen darum, Rückerstattung zu bekommen. Die bekommen Sie nur, wenn Sie eine Strategie aufstellen und offenlegen, was sie mit den erstatteten Geldern machen möchten.“ Dabei geht es um das Reinvestieren. Sie als Unternehmen müssen die Beihilfe folglich in Technologie zum Energiesparen investieren und Maßnahmen zur Effizienzsteigerung umsetzen. Bei den Investitionen ist darauf zu achten, dass sich Ihre Investitionen nach höchstend 90 Prozent der technischen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist (gemäß EnFG §2 Absatz 22). Die dort erarbeiteten Maßnahmen können Unternehmen als Baustein für einen geforderten Klima-Transformationsplan nach CSRD nutzen.
„Mit den CSRD-Herausforderungen lassen wir unseren Mittelstand nicht allein. Wir helfen Ihnen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung, sodass Sie in Ihrem Unternehmen Transparenz zu Ihren Nachhaltigkeitsaspekten rund um die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Themen schaffen“, sagt Heine.
Kommen Sie auf Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater zu, um mehr über unsere Dienstleistungen rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfahren.